Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 60 Vollstreckbare Urkunden
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2016 – XII ZB 422/15Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf seine Eltern entfallenden jeweiligen HaftungsanteileZitiert von 8
- BGH, 04.05.2011 – XII ZR 70/09Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde vor Gesetzesänderung; Vorrang der Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen; betreuender Elternteil als anderer leistungsfähiger VerwandterZitiert von 19
- BGH, 03.12.2008 – XII ZR 182/06Kindesunterhalt: Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Bayreuth, 27.05.2025 – B 5 K 23.69Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.04.2020 – 13 UF 128/17Zitiert von 1
- OLG Rostock, 10.11.2016 – 10 UF 56/16
Zuletzt entschieden
- AG Landau a.d. Isar, 15.12.2022 – 003 F 350/22
- OLG Hamm, 08.06.2021 – 13 UF 76/20
- OLG Frankfurt am Main, 03.08.2020 – 8 UF 165/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: